Tennis-Club Mehrhoog e.V. · Verabschiedet am 19. August 2009 · Zuletzt geändert am 19. März 2025
Der Verein TC Mehrhoog gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Er ist parteipolitisch und religiös neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus sowie gegen jede Form von Gewalt.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter und verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit.
(1) Der Verein führt den Namen Tennis-Club Mehrhoog e.V.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg auf dem Registrierblatt VR 4646 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 46499 Hamminkeln Mehrhoog, Im Hogenbusch 8.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Die Vereinsfarben sind: Rot, Weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Ordentliche Mitglieder sind:
(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Antragsteller keinen Begründungsanspruch.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann verlangen, dass für Beiträge eine Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Spielordnung einzuhalten und das Ansehen des Vereins zu wahren.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die zum Zweck des Spielbetriebs ausgehändigten Utensilien sind dem Vorstand zurückzugeben.
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Spielordnung verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
(2) Die Anordnung der unter Abs. 1 lit. a)–d) genannten Maßregelungen erfolgt durch den Vorstand, die Anordnung der unter Abs. 1 lit. e) genannten Maßregeln durch die Mitgliederversammlung.
(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Schadensersatz von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
(4) Der Betroffene kann innerhalb von einem Monat nach Anordnung der Maßregelung schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde soll die Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten entscheiden.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen (ausgenommen Satzungsänderungen).
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten ab dem gesamten aktuellen Geschäftsjahr, also auch rückwirkend zum Jahresanfang.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ausgaben, die im Einzelfall 10.000 € überschreiten.
(3) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(1) Der Vereinsvorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und besteht aus:
Der geschäftsführende Vorstand ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat im Außenverhältnis Alleinvertretungsvollmacht.
(3) Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand und besteht aus: dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem 1. Beisitzer, dem Abteilungsvorstand Jugend und dessen Vertreter, dem 1. Sportwart, dem 2. Sportwart, dem 1. Gerätewart, dem 2. Gerätewart, dem Pressewart und dem Administrator HP.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn dieses ein Drittel der Mitglieder des Vereinsvorstandes verlangt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich in der Jugendabteilung selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
(3) Das Nähere regelt die Satzung der Jugendabteilung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen darf.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden alle zwei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung von den aktiven und passiven Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt:
In Jahren mit ungerader Endziffer: 1. Vorsitzender, Schriftführer, 1. Gerätewart, 2. Sportwart, Administrator HP.
In Jahren mit gerader Endziffer: 2. Vorsitzender, Kassenwart, 1. Beisitzer, 1. Sportwart, Pressewart, 2. Gerätewart.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist grundsätzlich offen; sie muss jedoch auf Verlangen eines Mitglieds in geheimer Abstimmung erfolgen.
Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hamminkeln, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung oder Geschäftsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.